DER-ANWALT
Rechtsanwaltskanzlei
IHRE SCHEIDUNG
Dr. Helga Rettig-Strauss
SCHEIDUNGSRECHT
Scheidungsvergleich:
Die aus meiner Sicht beste Lösung ist der Abschluss einer einvernehmlichen Scheidung, der sogenannte Scheidungsvergleich. Es handelt sich hierbei um eine Vereinbarung zwischen den Ehepartnern, welche alle Punkte des gemeinsamen Lebens beinhalten. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass die Ehepartner noch einigermaßen miteinander kommunizieren können.
Die Punkte, über die sonst das Gericht im Zuge eines Prozesses entscheidet müssen von den Ehepartner inhaltlich geregelt und eine Einigung erzielt werden.
Bei der Ausarbeitung dieser Vereinbarung steht Dr. Helga Rettig-Strauss und ihr Team der RETTIG-STRAUSS Rechtsanwalts GmbH in Gänserndorf mit Rat und Tat zur Seite. Der Fokus liegt dabei immer auf Lösungen, die für beide Seiten akzeptabel und zu leben sind.
Die Leistung von Dr. Helga Rettig-Stauss und ihrem Team in Gänserndorf ist nicht die billigste, jedoch können Sie sich sicher sein, dass wir Ihnen mit all unserer Erfahrung und unserem Wissen in schweren Zeiten zur Seite stehen.
Strittige Scheidung:
Sollten Sie sich mit Ihrem Ehepartner nicht einigen können, steht Ihnen Dr. Helga Rettig-Strauss und ihr Team der RETTIG-STRAUSS Rechtsanwalts GmbH in Gänserndorf auch während des Scheidungsverfahrens bei Gericht stets zur Seite.
Folgende Themen sind oftmals Inhalt derartiger Verfahren:
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Gewalttätigkeit
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Außereheliche Beziehung
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Psychoterror
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Übermäßiger Alkoholkonsum
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Alles muss nach dem Willen des Gegenübers gehen
u.v.m
Vermögensaufteilung:
Innerhalb eines Jahres ab rechtskräftiger Ehescheidung muss Antrag auf Aufteilung
des ehelichen Gebrauchsvermögens gestellt werden, anderenfalls bleibt alles wie es
ist. Dieser Antrag ist beim zuständigen Bezirksgericht einzubringen und sollte
sowohl gut vorbereitet als auch gut formuliert sein, denn dadurch wird meist doch ein
relativ kostspieliges Verfahren eingeleitet. Sollten sich die Ehepartner nicht über die
Aufteilung einig werden, ergeht eine Gerichtsentscheidung, in welcher das eheliche
Gebrauchsvermögen zwischen den ehemaligen Ehepartnern aufgeteilt wird.
Ehegattenunterhalt:
Dieser errechnet sich auf der Grundlage des durchschnittlichen
Familiennettoeinkommens, wobei die Anzahl der Sorgepflichten (Kinder, vormalige
Ehepartner) zu berücksichtigen sind.
Ändern sich die Umstände ist der Unterhalt entsprechend anzupassen. Dies gilt
sowohl im Falle der Verringerung, als auch der Erhöhung des Einkommens.
Während aufrechter Ehe:
Auch während aufrechter Ehe gibt es die Verpflichtung des gegenseitigen
Ehegattenunterhalts. Dieser wird entweder in Naturalleistungen oder als Geldleistung
erbracht. Er ist abhängig vom Einkommen und vom gemeinsamen Lebensstandard.
Üblicherweise beläuft sich der Ehegattenunterhalt auf 33 % des Nettoeinkommens,
wobei weitere Sorgepflichten (z.B. Kinder, vormaliger Ehepartner) und Eigeneinkommen rechnerisch zu berücksichtigen sind.
Nach einer Scheidung:
Im Scheidungsverfahren geht es im wesentlichen darum, dass das Gericht
festzustellen hat aus wessen überwiegenden oder alleinigen Verschulden die Ehe
unheilbar zerrüttet wurde. Der Verschuldensausspruch im Scheidungsurteil bildet die
Grundlage für einen Unterhaltsanspruch. Bei gleichteiligem Verschulden steht kein
Unterhalt zu. Dies ist nur in Ausnahmefällen (Billigkeitsunterhalt) möglich.
Die Verpflichtung Ehegattenunterhalt zu bezahlen erlischt nur im Falle der
Wiederverehelichung des Unterhaltsberechtigten, der Unterhalt ruht bei Eingehen einer
eheähnlichen Gemeinschaft. Der Unterhaltsanspruch kann jedoch auch verwirkt werden.
Kindesunterhalt:
Solange die Kinder mit ihren Eltern im gemeinsamen Haushalt wohnen, wird der
Unterhalt in Natura erbracht. Im Falle einer Haushaltstrennung ist der Kindesunterhalt
in Geldleistungen zu erbringen.
Die Höhe des Kindesunterhalts orientiert sich einerseits an der Höhe des
Nettoeinkommens des Unterhaltspflichtigen und andererseits am Alter des Kindes.
Die Rechtsprechung orientiert sich bei der Berechnung des Kindesunterhalts an
folgenden Prozentsätzen:
0-6 Jahre: 16 %
6-10 Jahre: 18 %
10-15 Jahre: 20 %
Über 15 Jahren bis Selbsterhaltungsfähigkeit: 22 %
Für jedes weitere Kind werden 1% bis 2 %, für eine (einkommenslose) Ehegattin
1% bis 3 % in Abzug gebracht.
Grundsätzlich kann Kindesunterhalt 3 Jahre rückwirkend geltend gemacht werden.
Er ist an jenen Elternteil zu bezahlen, bei dem sich das Kind überwiegend aufhält.
Die RETTIG-STRAUSS Rechtsanwalts GmbH empfielt vor der Vereinbarung eines Unterhaltbetrages rechtliche Beratung einzuholen.
Vereinbaren Sie ganz einfach einen Termin mit uns und wir reden darüber!
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